4.3.d schon damals verankert gewesen, dass bei Arbeitgeberkündigung aus begründetem durch den Mitarbeiter gesetztem Grund vor Ablauf der dreijährigen Vestingperiode der Verfall der Anwartschaft bewirkt werde. Erfasst werde insbesondere eine Kündigung aufgrund einer schwachen Leistung der Mitarbeiter, die den Erwartungen des Managements nicht gerecht werde. Im nicht spezifisch geregelten Fall einer Beendigung, etwa im Fall einer Kündigung seitens der Beklagten, welche vom Arbeitnehmer nicht veranlasst worden sei, erfolge eine Prüfung und Genehmigung durch die Head Compensation, Benefits & International Mobility. Hier spiele gemäss Ziff. 4.3.c ebenfalls das Ermessen der E._____ AG.