Aus dem Zusatz zum Arbeitsvertrag vom 1. März/8. Mai 2012, mit welchem die Vertragsklausel bezüglich des Bonusrückbehalts ersetzt worden sei, gehe hervor, das der VAI keine eigenständige Vergütung darstelle, sondern (wie auch der früher als Bonusrückbehalt bezeichnete Bonusanteil) eine Ableitung aus dem freiwilligen Bonus sei. Wiederum liege nur eine Anwartschaft auf die Auszahlung vor. Im VAI- Plan sei unter Ziff. 4.3.d schon damals verankert gewesen, dass bei Arbeitgeberkündigung aus begründetem durch den Mitarbeiter gesetztem Grund vor Ablauf der dreijährigen Vestingperiode der Verfall der Anwartschaft bewirkt werde.