1.2.3 Bereits aus der Formulierung im Arbeitsvertrag gehe unmissverständlich hervor, dass dem Kläger kein Anspruch auf einen Bonus zukommen solle, sondern dass dieser bezüglich Grundsatz und Höhe freiwillig sei und dass es somit im freien Ermessen der Arbeitgeberin stehe, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang ein solcher Bonus ausbezahlt werde. Das Ermessen werde durch Verwendung des Begriffs "allfällig" nachgedoppelt (act. 18 Rz. 10). 1.2.4 Zum VAI