auf die Übereignung dieser Aktien inne. Der Hauptzweck sei es gewesen, die Führungskräfte zu motivieren, zukunftsgerichtete (somit nachhaltige) und vernünftige Geschäftsentscheidungen zu treffen. Für LTI und LPP hätten daher von jeher Verfallklauseln gegolten, wonach insbesondere im Fall einer Arbeitgeberkündigung aus begründetem Anlass vor Ablauf der Vestingperiode die Anwartschaft entschädigungslos verfalle und der Anspruch auf die Übereignung der Aktien folglich nie entstehe (act. 18 Rz. 9).