Unverändert sei aber die Grundidee geblieben, dass bei Arbeitgeberkündigung aus begründetem Anlass einerseits kein Bar- Bonus bzw. kein API ausbezahlt werde und folglich auch der daraus abgeleitete VAI entfalle. Andererseits sollten im Fall einer solchen Kündigung Anwartschaften auf den Bonusrückbehalt bzw. VAI vor Ablauf der Vestingperiode nicht ausbezahlt werden bzw. ersatzlos verfallen. Dies gehe aus den Finanzberichten 2016 und 2019 hervor. Die Verwirkungsregeln seien bereits im Jahr 2016 gruppenweit so praktiziert worden und hätten so gegolten, wie im Jahr 2019 (act. 18 Rz. 8, act. 33 Rz. 27 ff.).