Annual Performance Incentive, kurz API, bezeichnet werde. Ob und gegebenenfalls in welcher Höhe ein Bar-Bonus bzw. API ausbezahlt werde, stehe im freien Ermessen der Beklagten. Von einem allfälligen unter diesem Titel zugesprochenen Betrag werde ein bestimmter Anteil zurückbehalten und für drei Jahre aufgeschoben. Ein Anspruch bestehe damit grundsätzlich erst nach Ablauf dieser als Vestingperiode bezeichneten Aufschubfrist, sodass die betroffenen Mitarbeitenden bis dahin lediglich eine Anwartschaft innehätten.