1.1.19 Der Kläger habe sich weder Leistungs- noch Führungsmängel vorwerfen zu lassen. Der von der Beklagten angegebene Kündigungsgrund sei vorgeschoben. Der im April 2017 zugeteilte LPP sei mit dem Begriff "fair Value" bezeichnet, welcher den Fr. 250'000.– entspreche. Die Berechnung basiere auf dem Unternehmensergebnis und anderen Faktoren, welche unbekannt seien. Die angeblichen Mitarbeiterbeurteilungen seien mit dem Kläger nicht besprochen gewesen. Auch aus den eingereichten E-Mails lasse sich nicht ableiten, dass eine qualifizierte Mitarbeiterbeurteilung und Definition von Zielen stattgefunden hätte (act. 24 Rz. 227, Rz. 262, Rz. 275). 1.2 Beklagte