Die Dokumente act. 21/51-55 reflektierten den Unmut des Klägers über Missstände im Reserving. Aus keiner dieser Korrespondenzen gehe hervor, dass der Kläger verlangt hätte, etwas zu beschönigen, zu vertuschen oder andere Zahlen zu verwenden. Er sei nicht für Verluste verantwortlich. Es sei bestritten und schlicht falsch, was die angegebenen Pflichtverletzungen angehe (act. 24 Rz. 192 ff., Rz. 198 ff., Rz. 213, Rz. 226).