dass der Kläger im Bereich Reserving keine Verantwortlichkeit habe und andererseits behaupte, weil er sich als CEO bei diesem Thema eingebracht habe, sei er trotzdem "massgeblich verantwortlich". Der Kläger habe auf Fehler und Unzulänglichkeiten anderer Entscheidträger aufmerksam gemacht. Die Beträge seien nicht in der Verantwortung des Klägers gestanden. Der Kläger habe sich dafür eingesetzt, dass nicht hypervorsichtig reserviert werde, sondern nach "best estimate". Der Bericht von J._____ (act. 21/49) beziehe sich nur auf die Rückstellungen im UVG-Geschäft, was nur eine kleine Sparte sei, weshalb die Beweiskraft gering sei.