Diese seien auf mangelndes Know-How der Leitung zurück zu führen, namentlich O._____ und P._____. Es fehlten jegliche Substantiierungen, inwiefern die angeblichen Versäumnisse "sehr tiefgreifende Folgen" gezeitigt hätten und in Bezug worauf "dringender Handlungsbedarf" bestanden habe (act. 24 R. 162 ff., Rz. 167 ff., Rz. 176 ff., Rz. 184 ff.). 1.1.18 Es werde bestritten, dass negative Ergebnisse direkt dem Kläger zuzuschreiben seien. Die Beklagte widerspreche sich, indem sie einerseits anerkenne, - 30 -