__ gewusst, dass es bei der Beklagten nur fiktive Verluste gegeben habe, die später wieder durch Gewinne kompensiert werden würden, da es sich nur um Reservierungsänderungen und nicht um tatsächliche Verluste gehandelt habe. Darlehensgewährungen seien übliche Vorgänge gewesen, welche seit 2015 (mit Ausnahme von einem Jahr) so praktiziert worden seien. Es sei nicht substantiiert, was die Darlehensgewährung mit irgendeinem Fehlverhalten des Klägers zu tun habe. Ein angeblicher Rekordverlust für 2020 werde bestritten.