1.1.17 Eine Verantwortung für einen Rekordverlust für das Geschäftsjahr 2019 werde bestritten. Weder das Reserving noch das Underwriting seien im Kompetenzbereich des Klägers gelegen. Die Prämienrechnungen und Preisgestaltungen seien seinem Verantwortungsbereich entzogen gewesen. Die Kosten seien stets innerhalb des Budgets gewesen. Im Zeitpunkt der Darlehensgewährung habe die E._____ gewusst, dass es bei der Beklagten nur fiktive Verluste gegeben habe, die später wieder durch Gewinne kompensiert werden würden, da es sich nur um Reservierungsänderungen und nicht um tatsächliche Verluste gehandelt habe.