Der Kläger habe während der neun Jahre nur zwei Mal (in den Jahren 2011 und 2014) eine Mitarbeiterbeurteilung erhalten. Mangels Zieldefinitionen für den Kläger könnten solche auch keine Berücksichtigung finden. In act. 21/31b stehe, "Abweichungen von den untenstehenden Bestimmungen sind aufgrund der örtlichen Gesetze oder Vorschriften möglich", weshalb die Beklagte daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten könne. Die Beklagte substantiiere auch nicht, welche angeblichen "soft factors" für den Kläger massgeblich sein sollten (act. 24 Rz. 130 ff., Rz.135).