Namentlich aus act. 21/18 S. 144 gehe hinsichtlich API hervor: "Gemeinsam mit dem Grundsalär ergibt sie eine wettbewerbsfähige Gesamtvergütung". Ebenso aus act. 21/19 S. 122: "Der Vergütungsausschuss stellt sicher, dass die Vergütung der Geschäftsleitungsmitglieder an die Unternehmensleistung von E._____ gekoppelt ist, indem ein wesentlicher Anteil der Vergütung leistungsabhängig ausgerichtet wird". Noch nie seien Mitarbeitenden, welche die Beklagte verlassen hätten oder hätten verlassen müssen, die variablen Lohnbestandteile nicht ausbezahlt worden – ausser dem Kläger und K._____.