1.1.12 Es sei bestritten, dass der API im freien Ermessen der Beklagten stehe. Der VAI sei als zurückbehaltener Lohnbestandteil zwingend auszubezahlen. Ungeachtet der Regelung durch die Beklagte sei ein Verfall rechtlich unzulässig und sei entsprechend auch nie so gehandhabt worden. Aus dem von der Beklagten als act. 21/7 und 21/8 eingereichten Solvency and Financial Condition Report 2018 und 2019 gehe klar hervor, dass API, VAI und LPP variable Lohnkomponenten seien, die als solche klar von Gratifikationen zu unterschieden seien. Nichts anderes ergebe sich aus den Finanzberichten 2016 und 2019 (act. 21/8, act. 21/19). - 26 -