Der Verlust habe erst im Nachhinein durch Zusatzreservierungen diese Grössenordnung angenommen. Im 3. und 4. Quartal seien Nachreservierungen in einem Ausmass vorgenommen worden, welche klar über den Vorgabewerten von J._____ gelegen hätten. Der angebliche Verlust sei im wesentlichen buchhalterischer Natur gewesen (act. 24 Rz. 48 ff., Rz. 54 f., Rz. 66, Rz. 70, Rz. 71 f., Rz. 74 f., Rz. 86 ff., Rz. 95 ff.).