Ziele, deren Erreichung anhand eines objektiven Massstabs nachvollzogen werden könne. Die Berechnungsmechanik sei streng formalbasiert und mit objektiven Kennzahlen verknüpft. Selbst wenn der Bonus im Zeitpunkt des Zuspruchs als Gratifikation qualifiziert würde, weil die Festsetzung ursprünglich im Ermessen der Beklagten gestanden haben sollte, sei er spätestens mit der Festsetzung der objektiv messbaren Ziele zum variablen Lohnbestandteil mutiert. Bei den vom Kläger geltend gemachten Ansprüchen handle es sich nicht um Anwartschaften. Im Zeitpunkt der Zuteilung seien die Ziele erreicht worden, ansonsten keine Bonuszuteilung erfolgt wäre.