Der Wert per Ende Januar 2020 sei viel höher gewesen, was die graphische Darstellung des Auszugs vom 24. April 2020 zeige. Die Graphik indiziere einen Wert von über Fr. 1'250'000.–. Entsprechend sei die Beklagte zu verpflichten, bekannt zu geben, welchen Wert das Portfolio am 31. Januar 2020 gehabt habe, und sie habe dem Kläger diesen Betrag auszuzahlen. Es sei von einem Mindestwert von Fr. 399'604.– auszugehen, was dem ausgewiesenen Wert im Zeitpunkt vom 3. April 2020 entspreche (act. 2 Rz. 89 ff.).