Wiederum nicht genannt werde die arbeitgeberseitige ordentliche Kündigung ohne wichtigen Grund. Der Kläger könne zwar über ein Onlinetool der D._____ AG den aktuellen Tageswert seines Portfolio abrufen, jedoch habe er keine Kenntnis über den im Beendigungszeitpunkt am 31. Januar 2020 aktuellen Wert. Gemäss Auszug vom 3. April 2020 habe der Wert an jenem Tag Fr. 399'604.– betragen. Der Wert per Ende Januar 2020 sei viel höher gewesen, was die graphische Darstellung des Auszugs vom 24. April 2020 zeige.