Für den Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses sehe der LPP-Plan unter Ziffer 2.6 vor, dass alle Aktien, die zuerkannt worden seien, bis zum Ablauf der Haltefrist gesperrt bleiben würden. Ziffer 4.5. des LPP-Plans sehe zudem vor, dass im Fall, dass ein berechtigter Mitarbeitender die Gruppe verlasse, Ziff. 4.5 des Plans zur Anwendung komme (vgl. LPP-Plan Ziff 2.2 und 2.5 Fussnote 1), wobei in Ziff. 4.5.4 wiederum die Kündigung aus wichtigem Grund geregelt sei. Die Regelung entspreche weitestgehend der Regelung im VAI-Plan und es gelte das dazu Gesagte. Wiederum nicht genannt werde die arbeitgeberseitige ordentliche Kündigung ohne wichtigen Grund.