Der Anspruch des Mitarbeitenden auf zumindest einen Anteil des VAI bestehe somit sogar im Fall der Kündigung aus wichtigem Grund. Nicht geregelt sei der Fall der arbeitgeberseitigen Kündigung ohne wichtigen Grund. Ein Anspruch des Klägers bestehe also umso mehr, da es sich vorliegend um eine arbeitgeberseitige Kündigung ohne wichtigen Grund handle. Auch der floskelhafte Freiwilligkeitsvorbehalt in Ziff. 4.6. ändere nichts an den Ansprüchen des Klägers. Der VAI sei dem Kläger seit seiner Anstellung, d.h. erstmals im Jahre 2011, jedes Jahr mindestens zu einem VAI Performance Factor von 100% ausbezahlt worden.