Der API stelle einen Lohnbestandteil dar (act. 2 Rz. 75 ff., Rz. 78 ff., act. 24 Rz. 41). In der Duplikstellungnahme führte der Kläger aus, ein IPF unter 1 komme selten zum Tragen. Ein IPF unter 1 sei nur bei ungenügender Leistungsbewertung zur Anwendung gekommen, was beim Kläger nie der Fall gewesen sei. Es gebe keine Fälle, bei welchen der IPF null gewesen sei. In Bezug auf den API habe nur ein sehr kleiner Ermessensspielraum bestanden (act. 58 Rz. 83 ff.). 1.1.8 Zum VAI