Auch die Komponente der persönlichen Leistung als Kriterium ändere nichts an der Zahlungsverpflichtung der Beklagten. Der individuelle Faktor IPF habe eine sehr untergeordnete Bedeutung, weil ein IPF-Bereich von unter 1 nur bei sehr schlechter Leistungsbewertung zur Anwendung komme und für die Ermittlung des Bonusanspruchs praktisch nicht relevant sei. Die Beklagte habe zudem durch ihr Verhalten stets zum Ausdruck gebracht, dass sie sich zur Ausrichtung eines Bonus verpflichtet erachtet habe, indem sie diesen während der gesamten Dauer der Anstellung und damit nahezu während einem Jahrzehnt lückenlos ausgerichtet habe. Der API stelle einen Lohnbestandteil dar (act.