7. März 2019 habe die Beklagte den TAPI bei Fr. 421'250.– (100%) festgesetzt. Das Schreiben enthalte einen Freiwilligkeitsvorbehalt, ebenso wie die früheren alljährlichen Schreiben, welche der Kläger anlässlich der Ausrichtung des API erhalten habe. Diese Freiwilligkeitsvorbehalte seien im Widerspruch zur vertraglichen Regelung erfolgt und daher unbeachtlich.