1.1.6 Aus der vertraglichen Regelung gehe klar hervor, dass dem Kläger ein ganz grundsätzlicher Bonusanspruch eingeräumt worden sei und lediglich die Höhe des Anspruchs in Abhängigkeit zum Geschäftsergebnis variieren könne. Die erreichbaren Ziele und die erreichbare Bonusspannweite seien für jedes Jahr von der Beklagten vorgegeben worden. Dementsprechend sei dem Kläger seit seiner Anstellung jedes Jahr ein Bonus ausgerichtet worden. Dieser sei betragsmässig nie unter dem TAPI gelegen, sondern habe im Rekordjahr sogar Fr. 534'000.– betragen, d.h. mit 148% der ursprünglichen Zuteilung (API) sei die Obergrenze erreicht worden.