Die Vertragsergänzung habe die Angleichung der Entschädigungsmodelle der Beklagten an jene der E._____ bezweckt. Nie Thema oder Absicht sei es gewesen, die vertraglich vereinbarten variablen Lohnbestandteile neu als freiwillige Gratifikationen auszugestalten. Entsprechend sei die Bonusklausel ("Aufgrund seiner Funktion kann Herr A._____ einen Bonus erhalten. Ein allfälliger Bonus kommt nach Vorliegen des Geschäftsergebnisses zur Auszahlung") unverändert bestehen geblieben. Ansonsten hätte der Kläger der Vertragser- - 20 -