Der Gegenwert im Zeitpunkt der Zuteilung habe seit 2016 stets Fr. 250'000.– betragen, und der Kläger habe im Zeitpunkt der Zuteilung jeweils wählen können, ob er nach einer Sperrfrist von drei Jahren eine Auszahlung entweder in bar, in Form von E._____ Aktien oder einer Kombination aus beidem gewollt habe. Der Kläger habe für die Jahre 2016, 2017 und 2018 die Barauszahlung und für das Jahr 2019 die Aktien gewählt. Die zugeteilten RSUs und PSUs seien während der Dauer der dreijährigen Sperrfrist auf einem Sperrkonto bei der D._____ AG, Zürich, hinterlegt worden. Der Wert im Zeitpunkt des Vesting hänge vom Aktienkurs der E._____ sowie der Positionierung der E.____