3.7 Im Ergebnis besteht keine Veranlassung, vom klaren Wortlaut des geschlossenen Arbeitsvertrages abzuweichen. Dies umso weniger angesichts des sehr hohen Einkommens des Klägers, bei welchem es das Bundesgericht gemäss seiner gefestigten Praxis (BGE 139 III 155, BGE 141 III 407, BGE 142 III 381) nicht für notwendig erachtet, zu seinen Gunsten korrigierend in die Parteiautonomie einzugreifen. Dem Entscheid ist vereinbarungsgemäss das Bestehen einer dreimonatigen Kündigungsfrist zugrunde zu legen. IV. Bonus 1. Parteivorbringen - 17 - 1.1 Kläger