3.6 Auch eine nähere Betrachtung der AAB vermag die Darstellung des Klägers nicht zu stützen. Vorab ist festzuhalten, dass vor dem Hintergrund der Vertragsfreiheit der neueintretende Kläger nicht zwingend den Bestimmungen von Art. 4 Ziff. 3 AAB zu unterstellen war. Ein Anrecht auf Gleichbehandlung mit bereits angestellten Mitarbeitenden bestand für den Kläger angesichts der Vertragsautonomie nicht. Ohnehin darf nicht ausser Acht bleiben, dass gemäss Art. 2.1 Ziff. 1 AAB abweichende vertragliche Vereinbarungen und zusätzliche Regelungen ausdrücklich vorbehalten wurden, womit der Vertragsfreiheit des Obligationenrechts auch nachgelebt wurde.