3.5 Bei der genannten Sachlage lässt sich ein übereinstimmender wirklicher Wille der beiden unterzeichnenden Verwaltungsräte mit Bezug auf eine sechsmonatige Kündigungsfrist nicht rechtsgenügend feststellen. Somit hat eine Vertragsauslegung zu erfolgen, wobei der Vertragswortlaut beachtlich ist. Der Inhalt des Vertrages weist keine Ungereimtheiten auf, zumal klarerweise eine dreimonatige Kündigungsfrist festgeschrieben ist und die AAB nur Geltung haben sollen, soweit im Vertrag keine Regelung getroffen worden ist. Anhaltspunkte für ein redaktionelles Versehen liegen keine vor.