Nicht zu überzeugen vermag in diesem Zusammenhang auch die Behauptung des Klägers, es entspreche der grundsätzlichen Praxis der Beklagten, dass die Kündigungsfristen nicht im Einzelarbeitsvertrag geregelt würden. Wäre dies der übereinstimmende Wille der beiden unterzeichnenden Verwaltungsräte gewesen, hätte zum Vornherein gar keine Veranlassung bestanden, in der Vertragsofferte eine Kündigungsfrist zu thematisieren. - 16 - Für die Mutmassung des Klägers, es sei versehentlich ein falsches Formular verwendet worden, bestehen keine Anhaltspunkte. Der Kläger behauptet nicht, dies sei ihm seitens der Beklagten ausdrücklich so gesagt worden.