3.4 Festzuhalten bleibt, dass der Kläger seinen Willen auf eine sechsmonatige Kündigungsfrist nirgends schriftlich dokumentiert hat und trotz zahlreicher nachfolgender Vertragsanpassungen der Kläger nie auf eine Bereinigung des Vertragstextes hingewirkt hat. Da solches zu erwarten gewesen wäre, ist diese Untätigkeit nicht geeignet, den klägerischen Standpunkt zu stärken. Nicht zu überzeugen vermag in diesem Zusammenhang auch die Behauptung des Klägers, es entspreche der grundsätzlichen Praxis der Beklagten, dass die Kündigungsfristen nicht im Einzelarbeitsvertrag geregelt würden.