Selbst wenn G._____ das Gespräch bestätigen würde, ist somit nicht nachweisbar, dass der an erster Stelle unterzeichnende Verwaltungsratspräsident ebenfalls eine sechsmonatige Kündigungsfrist vereinbaren wollte und somit beide Unterzeichnenden einen vom Vertragstext abweichenden Willen auf eine sechsmonatige Kündigungsfrist hatten.