3.3 Der Kläger macht nicht geltend, jemals mit dem Erstunterzeichnenden Verwaltungsratspräsident F._____ über die Dauer der Kündigungsfrist gesprochen zu haben. Auch wenn G._____ geäussert haben sollte, Ziffer 4.3. der AAB gehe der Vertragsofferte vor, so macht der Kläger nicht geltend, G._____ habe ihm bestätigt, dass auch der Verwaltungsratspräsident F._____ den Willen habe, es solle eine sechsmonatige Kündigungsfrist gelten. Seitens des Klägers liegt bezüglich F._____ keine Beweisofferte vor. Selbst wenn G.__