3.2 Bei dieser Ausgangslage erhellt, dass keine Willensbestätigung seitens der Personalverantwortlichen H._____ erfolgte. Aus einer allfälligen Auskunft von H._____ kann daher nicht auf einen vom Wortlaut der Vertragsofferte abweichenden Willen der Beklagten geschlossen werden. Es ist nicht rechtsgenügend auszuschliessen, dass die angebliche von H._____ vorgenommene Vertragsauslegung nicht dem wirklichen Willen der Beklagten entsprach. Dies namentlich da der Kläger selber nicht vorbringt, H._____ habe bei den unterzeichnenden Verwaltungsräten Rücksprache genommen. Ihre Befragung würde zum vornherein nicht weiterhelfen und kann unterbleiben.