3.1 Zu prüfen ist, ob seitens des Klägers ein übereinstimmender Parteiwille hinsichtlich einer sechsmonatigen Kündigungsfrist nachweisbar ist. Der Kläger räumt ein, dass vor dem Versenden der Arbeitsvertragsofferte nicht über die Kündigungsfrist gesprochen worden sei. In diesem Zusammenhang gilt es vorab zu bedenken, dass es sich bei der Beklagten um eine juristische Person handelt, welche ihre Willensbetätigung mittels ihrer Organe und im Fall von Vertragsverhandlungen- und- Vertragsabschlüssen mit den dafür zuständigen Mitarbeitenden ausübt. Die Arbeitsvertragsofferte erfolgte am 22. Dezember 2010 auf schriftlichem Weg, wobei der Verwaltungsratspräsident F.___