2.1.5 Erst in zweiter Linie sind die sogenannten ergänzenden Auslegungsmittel zu beachten. Sie werden oft auch als die Umstände des Vertragsschlusses bezeichnet. Zu ihnen gehören namentlich die Vertragsverhandlungen, das Verhalten der Parteien nach dem Vertragsschluss sowie der Vertragszweck (GAUCH/ SCHLUEP/SCHMID/EMMENEGGER, a.a.O., Rz. 1212 ff.). Immer dann, wenn die ergänzenden Auslegungsmittel nicht sicher einen anderen Schluss erlauben, hat es beim - 14 -