2.1.1 Allgemeine Anstellungsbedingungen werden von den Parteien meist durch blosse Globalerklärung übernommen (z.B. "sind integrierender Bestandteil dieses Vertrages"). Sie unterliegen dabei denselben Beschränkungen, wie sie für andere allgemeine Vertragsbedingungen entwickelt worden sind. Insbesondere muss die Erfassung der allgemeinen Anstellungsbedingungen vom Vertragskonsens klar umfasst sein.