1.2.4 Es sei unzutreffend, dass sich die Unterscheidung dreimonatige – sechsmonatige Kündigungsfrist in den AAB 2017 nicht mehr finde. Woher act. 26/1 stamme, sei der Beklagten nicht bekannt. Diese Beilage gebe den Text nicht korrekt wider. Der Kläger könne weder aus dem Grundsatz der Mitarbeitergleichbehandlung noch aus dem Prinzip der Wettbewerbsfähigkeit etwas zu seinen Gunsten ableiten. Letzterer komme von vornherein keine normative Wirkung zu und das Gleichbehandlungsgebot werde durch die vertragliche Vereinbarung einer dreimonatigen Kündigungsfrist überlagert (act. 33 Rz. 25 f.). 2. Rechtliches