Hätten sich die Umstände so ereignet, hätte dieser als erfahrener Geschäftsmann auf ein Anpassung des Vertrags bestanden – sei es auch nur durch eine handschriftliche Anmerkung auf dem Vertrag – oder er hätte die Anwendung einer längeren Kündigungsfrist irgendwie in Textform, z.B. per E-Mail, thematisiert oder bestätigen lassen. Dass dies der Fall sei, behaupte der Kläger nicht (act. 33 Rz. 23).