frist ausgegangen sei. Die zum Beweis offerierte E-Mail gebe nur Inhalte von Vergleichsverhandlungen bezüglich der verhandelten Austrittsbedingungen wider. Diese würden keine Rückschlüsse auf das Verständnis bestehender Vertragsinhalte gestatten. Selbst wenn bestimmte am Vertragsschluss nicht beteiligte Exponenten bei der Beklagten von einer sechsmonatigen Kündigungsfrist ausgegangen wären – was bestritten sei, namentlich mit Bezug auf I._____ unter Hinweis auf Beilage 68: "Wir sehen das Arbeitsverhältnis per 31. Januar 2020 als beendet." – vermöge eine unzutreffende Annahme eine bestehende Vertragsvereinbarung nicht abzuändern (act. 18 Rz. 43, Rz. 63 f.).