Dieser Grundsatz werde in Art. 2.1 Abs. 1 AAB ausdrücklich im Sinne einer Kollisionsregel statuiert, wonach gesetzliche Bestimmungen sowie besondere vertragliche Vereinbarungen und zusätzliche Regelungen vorbehalten blieben. Bei einem redaktionellen Versehen wäre zu erwarten gewesen, dass der Kläger dies zeitnah thematisiert und beanstandet hätte, was er nie getan habe. Es werde bestritten, dass auch die Beklagte von einer sechsmonatigen Kündigungs- - 11 -