1.2.2 Die Beklagte habe dem Kläger ordentlich im Einklang mit der vertraglichen Kündigungsfrist ("in compliance with your contractual notice period") gekündigt. Es handle sich bei der vereinbarten Kündigungsfrist nicht um ein redaktionelles Versehen. Die Ausgestaltung der Arbeitsverträge mit anderen Arbeitnehmern habe keine Auswirkungen auf den Inhalt des mit dem Kläger abgeschlossenen Arbeitsvertrages. Dies im Übrigen ebenso wenig wie dem individuellen Arbeitsvertrag widersprechende Allgemeine Arbeitsbedingungen (AAB). Denn individuelle Abreden gingen den Bestimmungen der AAB vor, da sie eine bewussten Abweichung davon zeigten. Dieser Grundsatz werde in Art.