Indem die Parteien diese Klausel aktiv in den Vertrag aufgenommen hätten, sei der Wille zum Ausdruck gebracht worden, die in den AAB geregelte Kündigungsfrist durch eine dreimonatige Kündigungsfrist zu derogieren. Damit bleibe für die Regelung des AAB gemäss den Grundsätzen des Obligationenrechts zum Vornherein kein Raum. Der Vorrang individueller Vereinbarungen vor dem AAB gehe aus deren Ziff. 2.1.3. ausdrücklich hervor: "Gesetzliche Bestimmungen sowie besondere vertragliche Vereinbarungen und zusätzliche Regelungen bleiben vorbehalten" (act. 18 Rz. 6).