Dieser Gestaltungswille der Parteien werde dadurch bestätigt, dass die Arbeitsverträge anderer Geschäftsleitungsmitglieder bei der Beklagten – damals wie auch heute – standardmässig gar keine Vereinbarungen betreffend Kündigungsfristen vorsehen würden. Diese würden nur auf die AAB verweisen, womit die dort festgelegten Kündigungsfristen zum Vertragsbestandteil erhoben würden. Indem die Parteien diese Klausel aktiv in den Vertrag aufgenommen hätten, sei der Wille zum Ausdruck gebracht worden, die in den AAB geregelte Kündigungsfrist durch eine dreimonatige Kündigungsfrist zu derogieren.