Gestaltungsakt gehandelt. Dies gehe nicht zuletzt daraus hervor, dass die getroffene Vereinbarung in offenkundiger Abweichung zu den damals (im Übrigen grundsätzlich auch für den Kläger) geltenden AAB (Ziff. 4.3.1 Abs. 2) erfolgt sei, die für Mitglieder der Geschäftsleitung (und somit auch für die Funktion des Klägers) an sich eine sechsmonatige Kündigungsfrist vorgesehen hätte. Dieser Gestaltungswille der Parteien werde dadurch bestätigt, dass die Arbeitsverträge anderer Geschäftsleitungsmitglieder bei der Beklagten – damals wie auch heute – standardmässig gar keine Vereinbarungen betreffend Kündigungsfristen vorsehen würden.