1.2.1 Die Beklagte bestreitet dies und führt aus, die im schriftlichen Arbeitsvertrag ausdrücklich festgelegte Regelung einer dreimonatigen Kündigungsfrist habe dem Willen sowohl der Beklagten als auch des Klägers entsprochen. Die Dauer der Kündigungsfrist sei vom Kläger denn auch zu keinem Zeitpunkt beanstandet worden, weder vor noch während noch nach den Vertragsverhandlungen. Diese Vertragsbestimmung sei auch nie geändert worden, obwohl der Arbeitsvertrag mehrfach anderweitigen Änderungen unterzogen worden sei, was Gelegenheit für diesbezügliche Anpassungen geboten hätte. Es habe sich um einen bewussten - 10 -