Es sei seinerzeit ein Versehen gewesen, das dem Willen keiner der Vertragsparteien entsprochen habe. Die Parteien seien damals viel fokussierter auf die Regelung der variablen Lohnbestandteile gewesen. Auch die Beklagte sei davon ausgegangen, dass die Kündigungsfrist des Klägers sechs Monate betragen habe (act. 58 Rz. 62). 1.2 Beklagte