Die neu eingereichte Urkunde act. 35/90 stelle einen weiteren Beweis für die vereinbarte Kündigungsfrist von sechs Monaten für den Kläger als Kadermitglied dar. Abweichungen aufgrund von besonderen vertraglichen Vereinbarungen würden zwar als dem AAB vorgehend erklärt, jedoch unterlasse es die Beklagte, darzulegen, weshalb gerade mit ihm eine andere Kündigungsfrist im Sinne einer "besonderen vertraglichen Vereinbarung" hätte vereinbart werden sollen, als mit den anderen Kadermitgliedern. Dies mache umso weniger Sinn, als gemäss der Beklagten ein CEO-Wechsel kein Wasserpistolenspiel sei. Es sei seinerzeit ein Versehen gewesen, das dem Willen keiner der Vertragsparteien entsprochen habe.