1.1.4 Es mute seltsam an, dass die Beklagte dem Kläger eine andere Version der AAB einreiche, als sie dem Kläger mit act. 26/1 ausgehändigt habe. Offenbar habe die Beklagte in ihrer Start-up Phase ein Chaos in Bezug auf die AAB gehabt, weshalb es wenig erstaune, dass es zu diesem redaktionellen Fehler in Bezug auf die Kündigungsfrist des Klägers gekommen sei. Die neu eingereichte Urkunde act. 35/90 stelle einen weiteren Beweis für die vereinbarte Kündigungsfrist von sechs Monaten für den Kläger als Kadermitglied dar.